Auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“dürfen Radfahrer*innen fahren, wenn sie Fußgänger*innen dabei nicht behindern. Allerdings ist es hier grundsätzlich nurerlaubt, Schrittgeschwindigkeit zu fahren – auch wenn keine Fußgänger*innen unterwegs sind. Wer schneller fahrenmöchte, kann mit dem Rad auch auf der Fahrbahn fahren. Denn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt das Fahren auf dem Fußweg, es verpflichtet aber nicht dazu. Radfahrer*innen können also selbst entscheiden, wo sie fahren möchten.

Wenn Fußgänger*innen auf dem Fußweg unterwegs sind und du nicht an ihnen vor beikommst, darfst du nicht klingeln oder dich an ihnen vorbei drängeln. Nur wenn genügend Platz ist, kannst du vorsichtig an ihnen vorbeifahren. Der Fußweggehört den Fußgänger*innen, Radfahrende sind hier nur zu Gast.

Einen gemeinsamen Geh- und Radweg musst du als Fahrradfahrer*in benutzen. Wenn du das blaue Zeichen mitdem Fahrradsymbol siehst, darfst du also nicht auf der Straßefahren. Es ist wichtig, dabei immer auf die Fußgänger*innen Rücksicht zu nehmen. Wenn du keine Fußgänger*innen siehst, darfst du in deinem normalen Tempo fahren. Falls du jedoch Fußgänger*innen begegnest, musst du dich an ihre Geschwindigkeit anpassen. Auch wenn die Sicht z. B. durch eine Hecke versperrt ist, solltest du langsamer fahren. Ist genügend Platz, darfst du Fußgänger*innen mit genügend Abstand überholen.

Wenn innerorts nicht genügend Platz ist, darf nicht überholt oder geklingelt werden. Außerorts darf man mit genügend Abstand klingeln, um sich bemerkbarzu machen. Überholen darf man aber nur, wenn die Fußgänger*innen tatsächlich beiseite gehen, sodass ausreichend Abstand besteht.